Widerrufs-Button ab 19. Juni 2026: Neue Pflicht für alle, die Online-Verträge schließen | Website & Recht
Ab dem 19. Juni 2026 gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Pflicht: Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über eine Website oder App ermöglicht, muss dort auch einen gut sichtbaren Widerrufs-Button bereitstellen. Betroffen sind nicht nur Online-Shops – sondern viele Verbände, Vereine, Bildungseinrichtungen und Dienstleister, die entsprechende Angebote online buchbar gemacht haben.
Was steckt dahinter: EU-Richtlinie und § 356a BGB
Die neue Pflicht kommt aus Brüssel. Die EU-Richtlinie 2023/2673 hat die bestehende Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ergänzt – mit einem neuen Artikel 11a, der unionsweit einen elektronischen Widerrufsprozess für Online-Verträge vorschreibt. Der Grundgedanke ist einfach: Wer einen Vertrag mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn auch genauso leicht widerrufen können.
In Deutschland wurde diese Vorgabe durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt, das am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 28) veröffentlicht wurde. Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
Der Paragraf legt fest:
„Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann."
Die Widerrufsfunktion muss mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein. Sie muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht klingt zunächst nach einem Thema für Online-Shops. Tatsächlich ist der Kreis der Betroffenen erheblich weiter. Maßgeblich sind drei Kriterien:
- Fernabsatzvertrag: Der Vertrag wird ohne persönlichen Kontakt geschlossen.
- Online-Benutzeroberfläche: Der Vertragsschluss erfolgt über eine Website oder App.
- Verbrauchervertrag mit Widerrufsrecht: Auf der anderen Seite steht eine Privatperson (kein Unternehmen), und für den Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Sind alle drei Punkte erfüllt, greift die Pflicht – unabhängig von Größe, Rechtsform oder Umsatz des Anbieters.
Typische Beispiele aus dem Vereins- und Verbandsbereich:
- Verbände und Vereine, die Mitgliedschaften, Kurse oder Veranstaltungstickets über die eigene Website buchbar machen
- Bildungseinrichtungen und Akademien, die Online-Kurse, Seminare oder Fernlehrveranstaltungen anbieten
- Sportvereine, die Merchandise, digitale Tickets, Dauerkarten oder Live-Streaming über eine Online-Plattform verkaufen
- Kliniken und Gesundheitseinrichtungen, die kostenpflichtige Leistungen (z. B. Präventionskurse, Selbstzahlerleistungen) online buchbar anbieten
- Dienstleister aller Art, die Beratungsleistungen, Wartungsverträge oder Softwarezugänge über eine Website abschließen
Ein hilfreicher Selbstcheck: Kann ein Kunde auf meiner Website auf „Kaufen", „Buchen" oder „Jetzt bestellen" klicken und damit einen verbindlichen Vertrag abschließen? Wenn ja, ist der Widerrufs-Button wahrscheinlich Pflicht.
Nicht betroffen sind rein gewerbliche Angebote (B2B), Verträge, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist (etwa bestimmte sofort erbrachte digitale Leistungen nach § 312g BGB), sowie Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (z. B. per E-Mail oder Telefon).
Was der Button technisch leisten muss
Es genügt nicht, irgendwo einen Link „Widerruf" unterzubringen. § 356a BGB schreibt einen zweistufigen Prozess vor:
Stufe 1 – „Vertrag widerrufen": Der Verbraucher aktiviert die Widerrufsfunktion. Das System zeigt jetzt Pflichtfelder: Name, Identifikation des Vertrags (z. B. Bestellnummer) sowie eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung.
Stufe 2 – „Widerruf bestätigen": Eine gesonderte Schaltfläche, über die der Widerruf final übermittelt wird. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass kein versehentlicher Widerruf ausgelöst wird.
Unmittelbar nach der Übermittlung ist eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – in der Praxis per E-Mail – zu versenden. Diese muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
Der Widerruf gilt als fristgerecht zugegangen, sobald der Verbraucher ihn über die Funktion abgesendet hat – unabhängig davon, wann die Bestätigung beim Unternehmen eingeht.
Was passiert, wenn der Button fehlt?
Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton (§ 312k BGB, in Kraft seit Juli 2022) zeigen: Abmahnvereine und Mitbewerber werden ab dem ersten Tag aktiv. Beim Kündigungsbutton lagen im ersten Halbjahr nach Inkrafttreten mehrere Tausend Abmahnungen vor. Beim Widerrufs-Button ist mit einer ähnlichen Welle zu rechnen – zumal die fehlende Umsetzung leicht per Website-Check feststellbar ist.
Konkret drohen bei Verstoß:
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände, typischerweise mit Anwaltskosten und Vertragsstrafen von mehreren Hundert bis über tausend Euro pro Fall
- Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (nach § 19 UWG), je nachdem, was höher ist
- Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage (statt der regulären 14 Tage): Kunden könnten Verträge noch über ein Jahr nach Abschluss rückabwickeln
Besonders die verlängerte Widerrufsfrist ist ein unterschätztes Risiko: Sie entsteht automatisch durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung – und der fehlende Button kann als unvollständige Belehrung gewertet werden.
Die Lösung: Ein gut platzierbares Website-Element
Die gute Nachricht: Der Widerrufs-Button muss nicht tief in die Website-Architektur eingreifen. In den meisten Fällen lässt er sich mit überschaubarem Aufwand integrieren.
Zur Platzierung: Der Button muss gut sichtbar, ständig verfügbar und leicht zugänglich sein – nicht zwingend auf jeder Seite der Website, aber so, dass ihn ein Verbraucher während der Widerrufsfrist ohne Umwege findet. Der Footer bietet sich für viele Websites als naheliegender Ort an: Er ist auf allen Seiten sichtbar, enthält bereits rechtlich relevante Links (Impressum, Datenschutz, AGB) und ist technisch leicht erweiterbar. Wichtig: Eine reine Verlinkung im Footer genügt nur dann, wenn der verlinkte Widerrufsprozess die zweistufigen technischen Anforderungen vollständig erfüllt.
Technisch besteht der Button aus:
- einem sichtbaren Link oder einer Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen"
- einem dahinterliegenden Formular oder einer Funktion, die den zweistufigen Prozess abbildet
- einer automatischen E-Mail-Bestätigung mit Zeitstempel
Unser Angebot: Von der Analyse bis zum eingebauten Button
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung – von der ersten Einschätzung bis zum fertigen, getesteten Button auf Ihrer Website.
Was wir konkret übernehmen:
- Check der Website-Struktur Wir prüfen, welche Vertragsabschlüsse auf Ihrer Website stattfinden und ob und wo die Pflicht nach § 356a BGB greift. Häufig ergibt sich dabei, dass nicht alle Angebote betroffen sind – das spart Aufwand.
- Aufwandseinschätzung für Einbau und Platzierung Wir bewerten, ob der Button per CMS (z. B. Drupal, WordPress) ohne Programmieraufwand integriert werden kann oder ob eine individuelle Entwicklungslösung notwendig ist. Das Ergebnis: eine klare, realistische Aufwandsschätzung.
- Abstimmung mit dem Webdesign Der Button soll funktionieren und gut aussehen. Wir integrieren das neue Element im Stil Ihrer Website – keine generischen Fremdkörper, sondern ein gestalterisch stimmiges Element.
- Widerrufstext: Abstimmung und Einbindung Der im Button-Prozess angezeigte Widerrufstext muss zum jeweiligen Onlinevertrag passen und sollte im Idealfall anwaltlich geprüft sein. Wir übernehmen den vom Kunden bereitgestellten Text – dieser sollte entweder durch den eigenen Rechtsbeistand oder auf Basis eines branchenüblichen Musters erstellt werden. Für kleinere Websites ohne komplexe Vertragsstrukturen können wir gemeinsam einen Standardtext als Ausgangspunkt abstimmen. Die rechtliche Verantwortung für den Inhalt liegt beim Auftraggeber.
- Wir bauen den Button ein, verbinden ihn mit der Formularlogik, richten den automatischen E-Mail-Versand ein und testen den vollständigen zweistufigen Widerrufsprozess – inklusive der Eingangsbestätigung mit Zeitstempel. Dabei achten wir auch auf die korrekte Konfiguration des E-Mail-Versands (SPF, DKIM, DMARC), damit die Bestätigungsmail zuverlässig zugestellt wird und nicht im Spam-Ordner landet.
Zusätzlich können wir das Formular gegen automatisierten Missbrauch absichern – etwa durch CAPTCHA oder serverseitigen Schutz (z. B. Cloudflare) – damit der Widerrufsprozess nicht für Spam-Versand zweckentfremdet werden kann.
Sprechen Sie uns an. Wir schauen uns Ihre Website an und sagen Ihnen, was zu tun ist – und mit welchem Aufwand.
Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über die neue Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Einschätzungen zur konkreten Situation Ihres Unternehmes oder Ihrer Organisation empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.